Ilmiye
Sultane
---
---
Ilmiye
Scheich ül-islam
Provinzen
Recht&Glaube

Zeittafel zu Muhammad

570 Geboren

595 Heirat

610 Offenbarung

622 Higra

(Auszug nach Medina)

623 Gemeinde-

ordnung in Medina

624 Schlacht bei Badr

625 Schlacht bei Uhad

627 Grabenkrieg

628 Vertrag mit den

Mekkanern

629 Erste Wallfahrt

nach Mekka

629 Sieg bei Mu´ta

630 Eroberung

von Mekka

632 Abschiedswallfahrt

632 Tod Muhammad

08.Juni 632

Die vier ersten Kalifen

Abu Bakr

632 - 634

 

Umar

634 - 644

 

Utman

644 - 656

 

Ali

656 - 661

Zeittafel arab.-islam. Geschichte

Muhammad

570 - 632

Die vier ersten Kalifen

632 - 656

633 Südmesepotamien

634 Palästina

635 - 642

Syrien und Persien

642 - 647 Ägypten

649 Zypern

 

Bürgerkrieg

656 - 661

 

Omaiyaden

661 - 750

670 - 698 Nordafrika

711 Spanien

712 Transoxanien

 

Abbasiden

750 - 1258

 

Kreuzzüge

1096 - 1291

 

Mamluken

1250 - 1517

 

Osmanen

1299 - 1923

Die zwölf Imame der Schia

Ali ibn Abi Talib

gest. 661

Hasan

gest. 670 od. 678

Husain

gest. 680

Ali Zain al Abidin

gest. 713

Muhammad al Baqir

gest. 733

Ga`faras Sadiq

gest. 765

Musa al Kazim

gest. 799

Ali ar Rida

gest. 818

Muhammad al Gawad

gest. 835

Ali al Hadi

gest. 868

Hasan al Askeri

gest. 874

Muhammad Mahadi

(der Erwartete)

Ilmiye Sinifi

Die Organisation der orthodoxen Ulemas

Ilmiye

Unter Ilmiye (Ilmiye Sinifi/ wissenschaftliche Laufbahn) versteht man die gesellschaft- liche Gruppe (Korps) der Schriftgelehrten (die eigentlichen Männer der Feder) im Osmanischen Reich. Der Begriff kommt von Ilm, das Wissen. Dabei wird der Besitzer von Wissen als (alim) bezeichnet. Die Pluralform ist arab.ulama, türk. ulema und umfasst alle juristischen und religiös ausgebildeten Personen. Die Mitglieder der Ilmiye waren Geistliche, Richter, Lehrer bzw. Träger des gesamten Erziehungssystems sowie Abkömmlinge des Propheten und im weitesten Sinne auch die Derwische bzw. mystischen Orden. Im Osmanischen Reich entwickelte sich aus der Gesamtheit der aus dem Medressensystem hervorgehenden Personen eine staatliche Organisation mit hierarchischen Rangstufen vom Koranschüler bis zum obersten Mufti in Istanbul. Dieser Rechtsgelehrte, der ab dem späten 15. Jh. auch Scheich ül-islam genannt wurde, war somit oberster Richter und Gelehrter über Tausende von im staatlichen Sold stehenden Gelehrten.

Die Ilmiye war “... eine mächtige, der Religion dienende Organisation. Als hierarchie der theologisch-juristischen Gebildeten war sie einer der institutionellen Pfleiler des osmanischen Staates. Als Bewahrer in der orthodox- islamischen Charakters des Reiches umfaßte sie das religös bestimmte Erziehungs- und Rechtswesen und hatte überdies gewisse Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse.” (Majer, H.G.: Vorstudien zur Geschichte der Ilmiye im Osmanischen Reich. München 1976, S. 2)

Bild oben: Zeichnung Scheich ül-islam 18 Jh.

Titel, Ämter und Rangstufen

Der Scheich ül-islam / (Seyh ül-islam)

In der Regierungszeit Murad II bzw. Mehmed II wurde der oberste Mufti von Konstantinopel zuerst herausragender Gutachter des islamischen Rechts und dann unter Süleymann auch oberster Leiter des Gelehrtenkorps, der eigentlichen Ilmiye. Damit wurde der Scheich ül-islam über die beiden Heeresrichter und die persönlichen Lehrer des Sultans gestellt. Der Scheich ül-islam war damit dem Großwesir gleichgestellt und repräsentierte vor allem das türkische Element im Staat, da nur arabische oder in der Hauptsache türkische Muslime Zutritt zur Ilmiye hatten. Hauptaufgabe des Scheich ül-islam war die Führung des Gelehrtenkorps bzw. der Ulema. Damit war er auch gleichzeitig oberster Gesetzesausleger in Form rechtsgültiger Scharia gebundener Rechtsgutachten und Letztinstanz als oberster Richter sowie Hofiman der Sultane.

Diese Stellung ermächtigte nicht nur zur Einflussnahme auf die Gesetzgebung und damit auf die Regierungsgeschäfte, sondern führte ab dem 17. Jh. sogar zur Möglichkeit, einen Sultan durch Rechtsgutachten abzusetzen. Desweiteren war die Amtseinführung eines neuen Sultans legimitatorisch die Sache des Scheich ül-ilsm der dem Sultan in einer feierlichen Zeremonie das Schwert umgürtete. (Die Umgürtung durch das Schwert Osmans symbolisierte die Rechtmässigkeit und der Beginn der Herrschaft durch den Sultan.)                                                                                               Doch der Scheich ül-islam war kein eigenständiger religiöser Führer oder Religionsoberhaupt, vergleichbar eines Papstes, denn er unterstand immer dem osmanischen Staat. 1924 wurde das Amt des Scheich ül-islam zusammen mit dem Kalifat abgeschafft.

Die Richter (Kadis)

Die grossen Mollas:                                                                           Darunter versteht man die Heeresrichter (Kadiasker) und die Richter der grossen Städte. Unter den Heeresrichter war der Heeresrichter von Rumeli (Rumelien) (1) der erste Richter im Reich Mehmed II stellte ihm den Heeresrichter von Anatoli (Anatolien) (2) bei Seite.

Kreiser, Klaus: Vom Koranschüler zum Scheichülislam, in: Brockhaus Weltgeschichte. Um Glaube und Herrschaft (600-1650) Band 3, Leipzig 1998 S. 123-131

Wenn der Sultan ins Feld zog folgte im jeweils der für den Erdteil zuständige Richter. Allgemein war der Heeresrichter von Rumeli zuständig als Höchstinstanz für alle Muslime, dem Heeresrichter von Anatoli zuständig als Höchstinstans für alle nicht Muslime, vorgesetzt. Jeder der beiden Heeresrichter verfügte über eine eigene Kanzlei. Beide waren für die Ernennungen der Kadis, Naibs, Imane und Chatibe in ihren Bereichen zuständig. Später übernahm der Scheich ül-islam die Ernennung der obersten Richter. Die Heeresrichter wurden bis ins 17. Jh. vom Großwesir ernannt, später vom Scheich ül-islam.                       Die Amtsdauer belief sich auf ein Jahr. Gleichzeitig waren die beiden Herresrichter Mitglieder des “großherrlichen Diwans” (Staatsrat/ divan-i humayun). Somit erfolgte über diese Position die Verflechtung von Regierung (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). Den beiden Heeresrichter folgten die Richter der größten Städte (in der Reihenfolge ihres Ranges). Die Richter von Konstantinopel (3) (Istanbul), die Richter von Mekka und Medina (4), die Richter von Adrianopel (Edirne), Brussa (Bursa), Kairo und Damaskus (5), Galata, Skutari (Üsküdar) und Eyüb (das sind die drei Vorstädte von Istanbul) sowie die Richter von Jerusalem, Smyrna (Izmir), Haleb (Aleppo) Larisa und Selanik (6) (Thessaloniki). Diese Einteilung in 6 Klassen bzw. 17 Mollas wurde abschliessend im 17. Jh. festgelegt. Anfangs waren die grossen Richterstellen auf Lebenszeit beliehen, später kam es zu häufigen Ämterwechsel und damit zum vorgegebenen Aufstieg durch die verschiedenen Ämter.

Die kleinen Mollas:                                                                                                                                               Neben den grossen Richter im ersten Rang gibt es die Richter der 10 Städte des zweiten Ranges. Dies sind die Richter von Maras, Bagdad, Bosnasarai (Sarajewo), Sofia, Belgrad, Aintag (Gaziantep), Kutahja (Kütahya), Konia (Konya), Filibe (Plovdiv) und Diarbekir (Diyarbakir).

Aufgaben und Pflichten des Richters

Mit der Ausdifferenzierung einer entstehenden islamischen Verwaltung verband sich im 9. Jh. die Entstehung des Richteramtes. Dabei vollendete das Osmanische Reich die Hierarichung und Ausdifferenzierung des Richteramtes (Provinzen).

“ Das ganze Staatsgebiet war in zahlreiche Gerichtsbezirke (kaza) unterteilt, die je einem Richter zugewiesen waren und sich in mehrere Distrikte gliederten, in denen ein bevollmächtigter amtierte. Die auf den Gerichtsbezirk folgende höhere Einheit war der Regierungsbezirk (sancak); die Provinz (eyalet) faßte mehrere Regierungsbezirke zusammen. All diese Stellen waren mit Kadi-Stellen versehen.” (Nagel, Tilman: Das Islamische Recht. Westhofen 2001 S. 116)

Bild oben: Osmanische Gelehrte bzw. Angehörige der hohen Ulema in Konstantinopel im 18 . Jh.

Der Kadi war nicht nur Richter im eigentlichen Sinne, sondern auch zuständig für die innere Sicherheit. Über das Stiftungswesen (hier gabe es noch extra die Inspektoren (müfettische) der großen Stiftungen in Konstantinopel, Adrianopel und Bursa), notarielle Angelegenheiten wie Vormund- Testaments- Vertrags- Miets- oder Heiratsangelegenheiten, außerdem für die Einhaltung wirtschaftlicher Vorgaben in Form des Marktvogtes und schließlich Bindeglied zwischen der staatlichen Verwaltung und der Bevölkerung als Garant der politischen und religösen Ordnung.. Dabei war der Richter theoretisch nur der Scharia verpflichtet, praktisch aber, im Osmanischen Reich, an die Weisungen bzw. Fetwas des Scheich ül-islam und den auf Sultansbefehlen beruhenden Verordnungsrecht (kanun), gebunden. Dabei waren viele Gesetze gleichfalls durch den Scheich ül-islam geprüft, d.h. in Übereinstimmung mit der Scharia erlassen, und somit im eigentlichen Sinne Fetwa. Anders lag es im Bereich der Kapitulationen (ahdname) da diese offensichtlich gegen die Scharia verstießen, wurden sie von den Gerichten bzw. Gelehrten im Osmanischen Reich offensichtlich ignoriert.

Ein Richter muss volljährig, Muslim und im Vollbesitz seiner Geisteskraft sein. Er muss ebenfalls unbescholten, von hoher fachlicher Qualifikation und dennoch bescheiden und tugendhaft auftreten. Er fällt allein das gerechte Urteil und trägt persönlich vor Gott die Verantwortung für jede Entscheidung. Die Urteile sind bindend, weil andernfalls die gegebene Ordnung im Diesseits gestört werden würde.

Bild oben: Banquet zwischen Sultan Ahmed II und der Ulema 1720 (Surname-i Vehbi)

“Bereits der Historiker Mustafa Ali schrieb seine Beobachtungen nieder, daß die Gelehrten sich nun der Auftiegs- und Karrieregier widmen und von ihrem primären Ziel der Wissensakkumulation, Lernbegierde und von den hohen moralischen Werten der Wissenschaft distanzierten.” (Kürsat, Elcin: Der Verwestlichungs- prozeß des Osmanischen Reiches im 18. und 19. Jahrhundert. Bd. 1, Frankfurt  2003,  S. 181 )

Fetwa: Seyhülislam Ebüssund (1490 - 1574)

Frage: Ist es Gesetz, dass eine Sache, die einmal nach dem erhabenen Scharia entschieden ist und die ein anderer Kadi vollstreckt und unterzeichnet hat, wieder von Anfang an verhandelt wird?

Antwort: Wenn kein Befehl des Sultans vorliegt, nicht. Und selbst wenn es befohlen wird, wird (die Entscheidung) nicht abgeändert, wenn sich ergibt, dass früher gesetzmäßig entschieden worden ist. So schrieb Ebüssuud.-”Und die Gerechtigkeit gehärt dem Scharia-Recht. Man muß es schützen, und zu seinem Schutz gehört, daß es verpflichtend ist und nicht aufgefochten werden kann.”

(Quelle: Horster, Paul: Zur Anwendung des Islamischen Rechts im 16. Jh. Stuttgart 1935 S.90)

“Die Durchsetzung und Aufrechterhaltung dieser Ordnung kann deshalb kein Vorgang sein, an dem verschiedene Sachkenner beteiligt sind, die ihre Fähigkeiten, sollte es um die Verteidigung ineinem Strafverfahren gehen, gar dem Deliquenten, also demjenigen zukommen lassen, der diese Ordnung verletzt hat; die Ordnung ist dank der Scharia bekannt, ein im Ergebnis offenes Verfahren wäre daher widersinnig.”(Nagel, Tilman: Das Islamische Recht. Westhofen 2001 S. 118)

Ausbildung und Karriere

War es bis ins 17. Jh. üblich, dass ein Angehöriger der Ulema den beruflichen Aufstieg zunächst seinem eigenen Kenntnissen sowie seinem Talent verdankte, änderte sich dies hin zum Bemühen eines Gönners oder Paschahaushalt, insbesondere in der Hauptstadt. Die Hierarchierung und Institutionalisierung des Rechtsgelehrtenstandes im frühen 18. Jh. teilte sich in den gesonderten Stand der oberen Richter (mevleviyet) sowie der Medressen-Professoren (müderrise) in Istanbul und dem Rest der unteren Richter und sonstigen Rechtsgelehrten. Somit wurde die Abstammung immer wichtiger.               Hohe Ulemas verteilten an ihre Kinder die zu besetzenden Stellen schon in der Jugendzeit. Die Einkünfte der Provinz oder des Amtes wurden als Gehalt beansprucht und die tatsächliche Amtsgeschäfte an Stellvertreter (naibs), die ebenfalls aus der Umgebung der Familie stammten, vergeben. Dies führte nicht nur zu einer Knappheit an zu verteilenden Pfründen und Ämtern, sondern zu einer Senkung der Bildung der Ulema.

“In Rumelien gibt es 700 Richterstellen ... so hat z.B. eine Richterstelle 10 Anwärter (mülasim). ..... Wenn ihr Provisorium um ist, wird ihnen eine Stelle gegeben. Aber man vergibt sich auch auf Fürsprache oder in Folge von Bestechung durch hohe Geschenke. Ew. Majestät schärfe den Heeresrichtern streng ein, dass sie sich bei ihren Vorschlägen und Berichten zu hüten haben, die Richterstellen auf Fürsprache oder gegen Bestechungsgeschenke zu vergeben, dass sie unbedingt die Prüfung vorzunehmen und nur die Würdigsten für die Stelle vorschuschlagen haben.” (Behrnauer, W.F.A.: Das Nasihatname, in: ZDMG Bd. 18, Leipzig 1864 S.723)

Die eigentlichen Richter (kadis)

Neben den erwähnten höheren Richter gab es eine Vielzahl von Richtern der anderen osmanischen Städte. Dabei gab es neun Rangstufen für Rumelien, zehn Rangstufen für Anatolien und sechs Randstufen in Ägypten. Diese eigentlichen Richter waren die Basis der osmanischen Rechtsprechung in der Fläche. Ihre Zahl schwankte zwischen 300 und 500 Richter, die in der Regel ein Jahr das Richteramt praktizierten und dann wieder als Anwärter (mulasim) auf ihre nächste oder nächst höhere Berufung warteten. Oft hielten sich die Anwärter, aber auch die Richter selbst in den grossen Städten des Reiches auf und entsandten ihre Stellvertreter (naibs) in den Gerichtsbezirk, dem sie eigentlich zugeteilt waren.

Daneben gab es noch drei Sonderrichter. Den Richter für die Karawane zwischen Mekka und Damaskus (mahmel kadisi), der Richter der Flotte und der des Feldlager (ordu kadisi) immer dann, wenn kein Heeresrichter im Feldlager dabei war.

Die stellvertreter der Richter (naibs)

Jeder Richter war gehalten, wenn er nicht in seinem Gerichtsbezirk weilte, einen Stellvertreter zu ernennen und zu bezahlen. Dies konnten durch alle Rangstufen von Richter und Mollas veranlasst werden. Dadurch kam es in einigen Gerichtsbezirken vor, dass die eigentliche Rechtsprechung und Verwaltung in den Händen der Stellvertreter lag, da diese nicht der zeitlichen Amtsbefristung unterlagen. Je nach Amtsfunktion untergliederten sich die Stellvertreter wiederum in eine Vielzahl von Klassen.

Die Professoren bzw. Lehrende (müderrise)

Die Lehrenden an osmanischen höheren Bildungseinrichtungen (Medressen) nannte man Professoren (müderrise) . Auch die Professoren waren in unterschiedliche Rangstufen eingeteilt je nach Ruf der Medresse wo gelehrt wurde. Dabei wahren sie meist Vorsteher einer Stiftung, die erst die Lehre ermöglichte. Staatliche Schulen, aus den Palastschulen, gab es bis Mitte des 19. Jh. nicht. Erst im Zuge der Bildungsreform in der Tanzimatzeit entstanden staatliche Lehrkörper. Die bekanntesten Bildungseinrichtungen waren die Stiftungen Mehmed II und Süleyman I in Konstantinopel, d.h. ihre Professoren bekleideten die höchsten Ränge innerhalb dem Bildungssystem.     

Bild oben und links: Hofastronomen (Munedschim Baschis) im Umgang mit Astrologischen Geräten in der Sternwarte Murad III im 16. Jh.

Höhere Lehranstalt (medresse)

Die Medressen waren die Grundpfeiler der osmanischen Bildung. Es gab drei Klassen von angesehenen Medressen, die Medressen von Konstantinopel, die von Adrianopel und Bursa und die restlichen Medressen im Reich. Je nach Länge der Ausbildung und Ansehen der Medresse konnte der Student als Abgänger entweder den Richterberuf (kadi), den des Rechtsgelehrten (mufti) oder den eigentlichen Priesterstand (Imam) erlangen. Bei den Schülern unterschied man diese in drei Gruppen von Studenten. Erstens, die weit fortgeschrittenen Studenten, die den Lehrbetrieb unterstützten und zum Teil selbst Vorlesungen gaben, sie wurden Repetitoren (mu`id) genannt.                                                                                               Die Abgänger der Medressen ohne Anstellung nannte (danischmend) die eigentlichen Studenten bzw. Anfänger bezeichnete man als (softas) . Die Vorraussetzung zum Besuch einer Medresse lag im erfolgreichen Abschluss einer Elementarschule (sibyn mektebi).

Die Rechtsgelehrten (muftis)

Zwischen den Richtern und den Geistlichen stand der Gesetzesgelehrte. Er sprach weder Recht noch war er als Geistlicher tätig. Seine Hauptaufgabe war die Auslegung des heiligen Gesetzes (scharia) . Auf Anfrage erstellte er rechtliche Gutachten (fetwas) die meist verbindlich waren. In den Städten Mekka, Medina, Kairo, Haleb (Allepo) Jerusalem und Damaskus gab es gleich mehrere Muftis. Dies lag daran, dass der Mufti immer nur in einer Rechtsschule Gutachten erstellen konnte und in diesen Städten auch andere Rechtsschulen aus der des Hanafiten Abu Hanifa (699 - 767) praktiziert wurde. Oberster Mufti war der Scheich ül-islam in Konstantinopel. Im Osmanischen Reich waren die Muftis und Kadis zwar in ihren Entscheidungen nur dem Gesetzt verpflichtet und somit frei in der Auslegung, doch in der Rechtspraxis scheinen die Gutachten des Scheich ül-ilsm verbindlich gewesen zu sein.

Aufgaben und Funktion

“Sie müssen die arabische Sprache beherrschen, den Koran und das Hadit sowie die Methoden ihrer Nutzbarmachung für die Rechtsfindung kennen und unbescholten sein; mit anderen Worten, sie müssen über die Bafähigung zu einer selbständigen Beurteilung (igtihad) von Sachverhalten verfügen. Das Erteilen von Gutachten (arab. fatawa) gehört mithin zur muslimischen Rechtspflege; doch beziehen sich derartige Auskünfte nicht auf den Sachverhalt als solchen oder die Verfassung eines Täters im Augenblick seiner Tat, sondern auf die Bewertung des Falls nach den Kategorien, die die Scharia an die Hand gibt.” (Nagel, Tilman: Das Islamische Recht. Westhofen 2001 S. 131)

Bild oben: Zeichnung eines Mufti im 16 . Jh.

Die Muftis im Osmanischen Reich wurden direkt vom Sultan ernannt soweit sie vom Staat besoldet wurden. Ihre Tätigkeit war für alle Personen wie Organisationen ohne Gebietsgrenzen abrufbar. Auch Nicht-Muslime konnten ein Gutachten anfordern. Zwar hatten die Muftis kein Recht zur Durchsetzung seiner Entscheidung, doch die Richter folgten in der Regel dem Gutachten. Oft reichte schon ein Gutachten für die sich beklagenden Parteien und es musste kein Urteil gesprochen werden. Vielfach waren die Funktionen eines Richters auch in Persona eines Mufti oder Gelehrten einer Medresse. Auch Gutachten von nicht im staatlichen Lohn stehende Muftis wurden im privaten Bereich respektiert. Übrigens gibt es bis heute in vielen muslimischen Ländern immer noch die Einrichtung eines Obersten Muftis, der Gutachten im Auftrag der Regierung oder von Privatpersonen erstellt. Verpönt war allerdings das Einholen von zwei Gutachten für ein und den selben Fall, was nur dann akzeptiert wurde, falls unterschiedliche Rechtsschulen befragt wurden.

Die Imame

Die eigentlichen Priester

Die ordentlichen Prediger der großen Moscheen wurden (scheich od. vaize) genannt. Ihre Rangstellung und ihr Ansehen waren in Abhängigkeit der Stellung der 15 Sultansmoscheen in Konstantinopel zu sehen. Ausserhalb der Hauptstadt gab es keine Rangstufen. Neben den Scheichs gab es in den grossen Moscheen den Freitags- beter (hatib) sie haben eine eigene Kanzel (minbar) wo sie, auf halber Höhe, zur Gemeinde predigen.                      

Bild links: Moschee  Ahmed I 17. Jh.

Der eigentliche Vorsteher der Gemeinde ist der (imam) der in vielen Moscheengemeinden gleichzeitig auch priesterliche Rituale vollzieht, z.B. Beschneidung, Trauung und Begräbnis. Die Imame und ihre Diener bildeten das rituelle Rückrat der Ulema, da sie Repräsentanten der islamischen und damit staatlichen Ordnung, vor allem in den Provinzen, des Osmanischen Reiches darstellten. Je nach Größe der Moschee bzw. der Stiftung (vakif) gab es auch mehrere Imame die sich der Verwaltung und dem Unterhalt der Moschee und seiner Einrichtungen, widmeten. Neben den Iman gab es immer auch ein oder mehrere Gebetsausrufer (muezzin), die fünfmal am Tag die Gläubigen zum Gebet gerufen haben. Ihnen zur Seite standen  eine Vielzahl von Moscheendiener (kaime) z.B. Grabhüter (türbedar) , Türhüter (bevvab), Auskehrer (ferras), Lampenanzünder (kandildsi) etc.

Der Gebetsruf des Muezzin

“Allahu akbar, Allahu akbar, Allahu akbar! Ich bekenne, dass es keinen Gott gibt außer Allah! Ich bekenne, dass Muhammed der Gesandte Allahs ist! Auf zum Heil! Auf zum Heil! Allahu akbar, Allahuakbar! Es gibt keinen Gott außer Allah.”

Die (Emire) oder Blutsverwandten des Propheten

Bis heute gibt es eine Gruppe von Menschen in islamischen Länder, die sich auf die Abstammung durch den Propheten oder seine Sippe den (beni hasim) vom Stamme der (quarais) berufen. Sie genießen zwar keine besondere soziale Stellung und kommen in allen gesellschaftlichen Schichten vor, dennoch sind sie im Volksislam geachtete Personen. Diese Gruppe gehörte zwar nicht als Ganzes der osmanischen Ulema an, da sie aber ein eigens Korps bildeten wurden sie unter ihrem Oberhaupt (naqib ül-esraf), welche der höheren Ulema angehörte, durch diesen erfasst. Ihr eigentliches Privileg bestand neben dem Führen des Titel (serif und seyyid) vor allem im Tragen eines grünen Turbans als besondere Ehre. Die Abstammung bzw. der genealogische Nachweis (silsilename) konnte im Osmanischen Reich sowohl im männlichen wie im weiblichen Zweig zur Zugehörigkeit führen, was in anderen muslimischen Staaten nicht möglich war.

“Die Abstammung blos väterlicher oder mütterlicher Seite ist hinreichend zu dem Titel eines Emirs; die geschätztesten aber dsind diejenigen, welche diese Abstammung sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ausweisen können. Der grüne Turban wird zwar als Farbe der Familie des Proheten sehr in Ehen gehalten, und Christen ist diese Farbe zu tragen durchaus untersagt; aber wenn die Farge den Turban vor Mißhandlung schützt, so schützt dieser davor nicht seinen Träger; den bei öffentlichen Strafen und sogar bei Schlägereien auf der Straße wird der grüne Turban zwar in Ehren bei Seite gesetzt, der ihn aber trug, deshalb nicht weniger grün und blau geschlagen.” (Hammer, Josef v.: Staatsverfassung und Staatsver- waltung des Osmanischen Reiches Bd. II Wien 1815 Nachdr. Hildesheim 1977 S. 400)

Bild oben: Zeichnung eines Mevlana Derwisches im 17. Jh.

Derwische (arab. faqir, pers. sufis)

Im Osmanischen Reich waren die Derwische (Mönchsorden oder Bettelmönche) bzw. die Derwischorden ein wichtiges gesellschaftliches Bindeglied zwischen staatlichlich verordnendem orthodoxen Islam und den mystischen und heterodoxen Lebenswelten von Teilen der Bevölkerung. Es war ein ambivalentes Verhältnis, weil zum Einen staatstragend, z.B. die religiöse Ausbildung der Janitscharen durch den Bektaschies Orden zum Anderen bedrohlich für die staatliche Ordnung durch sozial-religöse Aufstandsbewegungen gerade in der Gründerzeit (z.B. Scheich Bedr-eddin 1358 - 1416) oder in den Auseinandersetzungen zwischen den schiitischen Persern im 16. bis 18. Jh. (gemeint sind hier die “Rotköpfe” oder (kizilbas) vor allem schiitische Turkmenen in Ostanatolien und Anhänger des Safawi-Ordens des persischen Schah Ismail und Begründer der  Dynastie der  Safawiden 1501- 1722). Dabei waren die Orden und ihre Mitglieder Bestandteil der Ilmiye und ihre spirituelle Kraft inspirierend für die Kunst, z.B. in der Kalligraphie, aber auch im sozialen Zusammenhalt der muslimischen Gesellschaft. Gerade die (tarikat) Bruderschaften, obwohl 1924 verboten, sind in der heutigen Türkei wieder Mittler eines mythischen Islams und Bestandteil eines unsichtbaren sozialen und politischen Netzwerks von wichtigen Gruppen der politischen Elite.

Sufismus

“Der Sufi d.h. “der Asket, der ein grobes Wollkleid trägt”, setzt sich zum Ziel, schon zu Lebzeiten völlig und unmittelbar in Gott aufzugehen.” ... Die Derwische organisieren sich in Derwischorden, für die die unterschiedlichen religösen Praktiken beim Ersteigen der Vollkommenheitsstufen im Mittelpunkt steht.. Deshalb werden die Orden (tarika) genannt, was im Arabischen “Weg,Methode” bedeutet. Obwohl das Sufitum sich in der Regel einer weltentrückten Lebensweise zuwandte, gab es in ihm Richtungen mit ausgeprägten Welterlöserten- denzen, so daß einzelne Orden auf weltlicher Ebene sozialrevolutionäres Gedankengut vertreten haben.” (Matuz, Josef: Das Osmanische Reich. Darmstadt 1985 S.22)

Wichtige Orden im Osmanischen Reich (tekke)

Im Osmanischen Reich gab es sechs wichtige Derwischorden: die Naqsbendiye, die Mevleviye, die  / Bektasyie, die Qadriye, die Rufaiye und die Halvetiye. Alle diese Orden hatten unterschiedliche Trachten und Rituale. Sie lebten in Klöstern (tekkiye,hangah, zawiye und ribat ) unter der Aufsicht von Vorstehern (türk. baba, pers. pir, arab. scheich). Der Wohnort des Generals des Ordens befindet sich meistens am Ort des Grabs des Ordensgründers.                  Die Gliederung der Mitglieder hatte drei Rangstufen: die eigentlichen Ordensmitglieder, die im Kloster lebten, die äusseren Mitglieder, die zu religiösen Übungen ins Kloster kamen und der größte Bereich die sogenannten Sympathi- santen mit dem Orden, die im ganzen Reich verteilt waren.

Bild oben: Löwe 1913 Ahmed Hilmi sülüs. (Khalili Collection Virginia)

Tarikat-Orden in der Türkei

“ In den fünziger Jahren kann man bereits eine deutliche Stärkung der Position der Tarikat in Wirtschaft und Gesellschaft der Türkei beobachten. Ähnlich wie bei den westlichen Freimauerlogen gibt es in der Türkei eine massive Verfilzung zwischen Tarikat, Wirtschaft, Bildung und Politik. Dies erfolgte oft im stillen, unbemerkt von der Öffentlichkeit.”(Tibi, Bassam: Aufbruch am Bosperus. München 1998 S. 92)

Literaturauswahl

Encyclopaedia of Islam: Ilmiyye. Vol. III, Leiden 1971 S. 1152 - 1154

Gibb, E.J.W:: The Hierarchy of the Ulema, in: A History of Ottoman Poetry. London 1965 S. 394 - 404

Gibb, H.A.R./Bowen, Harold: Islamic Society and the West. Vol.II, Leiden 1957

Hammer, Josef v.: Von den Ulemas, d.i. vom dem Richter- und Pristerstande oder den Rechts- und Gottesgelehrten, in: Staatsverfassung und Staatsverwaltung des Osmanischen Reiches Bd. II Wien 1815 Nachdr. Hildesheim 1977 S. 372-412

Kreiser, Klaus: Vom Koranschüler zum Scheichülislam, in: Brockhaus Weltgeschichte. Um Glaube und Herrschaft (600-1650) Band 3, Leipzig 1998 S. 123-131

Majer, Hans Georg: Ulema und “kleinere Religionsdiener” in einem Defter der Jahre vor 1683, in: Majer, H.G.(Hrsg.) Osmanische Studien zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Wiesbaden 1986 S. 104-119

WICHTIG !!!

Klein, Denise: Die osmanische Ulema des 17. Jh. Eine geschlossene Gesellschaft? (Islamkundliche Untersuchungen Bd. 274), Berling 2007 (Das Buch erschien nach meinem Artikel und ist somit von seinem Inhalt hier nicht enthalten. Es ist für den deutsprachigen Raum sicher derzeit das wichtigste Werk zur osmanischen Ulema (Ilmiye), Der Autor war Schüler von Hans-Georg Majer, der derzeit führnd auf diesem Gebiet in Deutschland ist.)

zurück zum Seitenanfang

[Home] [Über mich] [Geschichte] [Aktuelles] [Kontakt/Gästebuch] [English] [Links] [Kunst&Kultur] [Recht&Glaube]