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Insbesondere Christen und Juden erhielten als „dimmi" (Schutzbefohlenen) das Recht auf freie Religionsausübung. Im Gegenzug erhob der islamische Staat die „gizya" (Kopfsteuer) und verbot den
„dimmi" das Tragen von Waffen.
2. Grundlagen der Koexistenz verschiedener Religionen im Osmanischen Reich
Der Osmanische Staat institutionalisierte diese Praxis mit der Schaffung von „millet" (Religions- gemeinschaften) (3) indem er das Recht auf Selbstverwaltung und Rechtsprechung unter die Leitung religiöser Oberhäupter stellte. Aus der Sicht des Osmanischen Staates handelte es sich bei der Verwaltung der „millet" um eine fiskalische Angelegenheit, die entsprechend verwaltungstechnisch umgesetzt wurde. Im Osmanischen Reich kennen wir als frühe „millet" das griechisch-orthodoxe, das armenische und das jüdische, später folgten noch die „millet" der protestantischen, der un- ionierten orientalischen Kirchen und die lateinische Kirche (4). Alle erstgenannten Religionsgemein- schaften hatten ihren Verwaltungssitz in Konstantinopel. Die Bestätigung der Rechte und Pflichten erfolgte ab dem Anfang des 16 Jh. auf Befehl (nisan)
der Zentralverwaltung in Form einer einfachen Bestätigungs- bzw. Zuweisungsurkunde (berat,) vergleichbar mit der Ausstellung einer Bestallungs- bzw. Ernennungsurkunde (5).
Hier stellt sich immer wieder die Frage der staatlichen Toleranz gegenüber anderen Religionsge- meinschaften. Für die osmanische Verwaltung war die Gewährung der Religionsausübung und der Selbstverwaltung
für die „millet" Mitglieder keine Frage des Wollens oder einer weltanschaulichen Toleranz, sondern ein Akt immanenter und sakrosankter Durchführung islamischer Rechtsregelungen (6).
Gleichfalls zeigt die Eingliederung in die Finanzverwaltung die Bedeutung der Einnahmen durch die Erhebung einer Kopfsteuer. Dabei stellte sich in den Finanzregistern die Kopfsteuer als eine der umfangreichsten und
damit wichtigsten Steuereinnahme dar. Eine wie auch immer geartete Konver- tierung lag somit weder in einem religiösen Gebot des Islams noch im Interesse des Staatshaus- haltes. Für die Mitglieder des „milllet"
bedeute diese Regelung das Verbot des Waffentragens, des Erweb von Boden und eine Begrenzung des sozialen Aufstieges in die osmanische Verwaltung. Der Grossteil der Nichtmuslime arbeitete als Bauern, danach treffen
wir die Gruppe von Handwerkern und Kleinhändlern. Innerhalb den Städten arbeiteten die Nichtmuslime als Handwerker, Händler oder Geldverleiher. Daneben in den klassischen Disziplinen, der Medizin, Wissenschaft,
Theologie und Diplomatik. Gerade die griechisch sprechenden Nichtmuslime hatten bis ins 18 Jh. hinein fast ein Monopol auf gehobene Kirchenpositionen inne. Diese Tatsache erklärt vor allem die Über- lieferung der
griechisch-byzantinischen bzw. orthodoxen Sprache und Kultur, weil gerade das griechisch nicht nur als liturgische Sprache, sondern auch als Kommunikationsmedium (7) diente. Das gleiche Phänomen erkennen wir beim Aufstieg der Nichtmuslime im Bereich der Diplomatik, dort dienten Nichtmuslime als Übersetzer bzw. Dolmetscher für die osmanische Verwaltung und als Dolmetscher im Kontakt mit ausländischen Gesandten und Kaufleuten. Damit wird ersichtlich, daß die Nichtmuslime, die als „millet" organisiert waren, nicht außerhalb des Staatsvolkes standen noch irgendwelche Privilegien in Anspruch nahmen, sondern als Untertanen (raya) zur gleichen Loyalität verpflichtet waren wie die übrigen muslimischen Untertanen. Dabei muß beachtet werden, das die Identifikation nichtmuslimischer Gemeinschaften, insbesondere der städtischen Eliten von Griechen, Armenier und Juden, als „Osmanli" und damit als staatstragendes Individuum sicher enger und bewußter zum Staat war, als die turkmenischen oder arabischen Nomaden in Anatolien und im Nahen Osten.
3. Niedergang des Millet Systems im 19. Jahrhundert
Mit dem Ende des 18 Jh. und dem beginnenden 19 Jh. war das Osmanische Reich nur noch ein Schatten seiner Selbst. Politische und soziale innere Unruhen, militärische Niederlagen und direkte oder indirekte
Einflußnahme durch die europäischen Mächte verschlechterten die sozialen Beding- ungen der Bewohner des Osmanischen Reiches drastisch (8). Darunter litten beide Bevölkerungs- gruppen und
sie entwickelten dabei unterschiedliche Überlebensstrategien. Schwächstes Glied der sozialen Schichtung waren Unteranterem bäuerliche Nichtmuslimische, da sie sich militärisch gegen die Übergriffe der Verwaltung
oder ihrer muslimischen Nachbarn nicht zur Wehr setzen konnten. Somit gab es hauptsächlich nur zwei alternative Möglichkeiten, die sich am Anfang des 19 Jh. anboten. Erstens die Übersiedlung in sicherere Städte oder
den Hilfegesuch an europäische Mächte zum Zwecke des militärischen Schutzes. Dieser außenpolitische Blickwinkel fällt genau in eine Zeit der Entstehung eines sprachlichen und völkischen Nationalismus in Europa (9).
Die bisherige religionsbezogene Sicht der „millet" änderte sich nun für die Mitglieder in eine durch Religion und Sprache, also einer eigenen kulturellen Identität erlebten nationalen Minderheit. Diese
Sichtweise stimmte mit den Erfahrungen europäischer Politiker überein und konzentrierte deren Politik auf die Einräumung von Sonderrechten für die aus Ihrer Sicht unterdrückten Nichtmuslimischen Minder- heiten.
Somit wurden aus den nichtmuslimischen Religionsgemeinschaften, die unter dem Begriff „millet" im osmanischen Staatsverständnis integriert waren, schützenswerte nationale Minderheiten, die durch soziale
Ausgrenzung benachteiligt wurden. Im Zuge der Tanzimat Reformen proklamierte die osmanische Regierung im (Hatt-i humajun) vom 18.02.1856 die Gleichstellung aller osmanischer Untertanen und die Garantie kirchlicher
Privilegien und Immunitäten (10). Dieser Wandel stellte die Nichtmuslime nicht nur den herrschenden Muslime rechtlich gleich, was islamrechtlich als grober Verstoß der Anwendung von
Rechtsdogmen galt, sondern schuf eine Sonderstellung, deren Rahmen sich mit der zunehmenden Beeinflussung durch europäischer Mächte ausweitete. Diese Entwicklung führte bei den nichtmuslimischen Gemeinschaften
wiederum zu zwei Hauptenwicklungstendenzen. Erstens als Wunsch aus dem osmanischen Staatenverband auszutreten, was zu permanenten Unabhängigkeitskriegen auf dem Balkan führte und zweitens im sozialen Aufstieg der
städtischen nichtmuslimischen Eliten in Wirtschaft und Verwaltung. Die Muslimische Bevölkerung erlebte diese Entwicklung durch Vertreibung oder durch den wirtschaftlichen Aufstieg reicher Nichtmuslime in den
Städten, insbesondere in der Zusammenarbeit mit europäischen Kaufläuten und Staaten. Die dabei immer weitere Ausdehnung der Konsulargerichtsbarkeit durch ausländische Mächte auf dem osmanischen Territorium (11), festgelegt in den Kapitulationen, die in einer ganz anderen Zeit einmal von der osmanischen Verwaltung abgeschlossen wurden, auf nichtmuslimische Gemeinschaften, zerstörte ein Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen. Die Reaktion auf diesen Prozeß war die Bevorzugung türkisch stämmiger Verwaltungsanwärter in Armee und Verwaltung. Der dadurch Aufgezwungene staatspolitische Begriff der nationalen Identität erfaßte nun die Bürokratie. Die Bezeichnung „Türke" die noch Anfang des 19 Jh. als Synonym für Roheit und Kulturlosigkeit (12) in der osmanischen Führungsschicht galt, wandelte sich zur nationalen Identi- tätsstiftung als Reaktion auf die Entstehung von Nationen auf dem ehemaligen Gebiet des Reiches. Diese Tendenz wurde nur dahingehend unterbrochen, daß sich Sultan Abdulhamid II (1876-1909) durch den Grundsatz „Teile und herrsche" als islamische Integrationsfigur in seiner Eigenschaft als Oberhaupt aller Muslime, versuchte dem Druck europäischer Mächte zu entgehen, in dem er Widerstand als religiös sanktionierte und in dem er Muslimische Minderheiten im Osmanischen Reich z.B. Araber, Albaner etc. als Gegenkraft in der Verwaltung (13) etablierte. Spätestens diese Reaktionsweisen schufen einen sozialen und religiösen Gegensatz innerhalb den unterschiedlichen Gemeinschaften im Osmanischen Reich der nicht mehr überbrückbar wurde. Mit der Jungtürkischen Revolution siegte der nationaltürkische Ansatz, der im Prinzip bis in die 30 Jahre der Türkischen Republik vorherrschte.
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